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ÄBD: Ausstellung von Bereitschaftsdienstausweisen für ehemalige niedergelassene Vertragsärzte

Regelungen zum vereinfachten Antragsverfahren für ÄBD-Ausweise

Die Notdienstordnung der KV Hessen regelt im § 10 Satz 2, „dass Notdienstärzte, die ohne vertragsärztliche Zulassung am organisierten ärztlichen Notdienst teilnehmen, für ihre Tätigkeit im Besitz eines von der KV Hessen ausgestellten Notdienstausweises sein müssen“.

Der Vorstand der KV Hessen hat am 06.02.2007 beschlossen, für ehemalige Vertragsärzte, die am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen (möchten), Bereitschaftsdienstausweise ohne die übliche Prüfung der Vorraussetzungen auszustellen, d. h., es ist in diesen Fällen lediglich die Vorlage von zwei Passfotos und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.

Bei Ruhen oder Beendigung der Niederlassung von weniger als zwei Jahren  ohne Ausübung von Bereitschaftsdiensten wird dem betreffenden Arzt ein Bereitschaftsdienstausweis ausgestellt.  

Allerdings gilt:
Wenn eine Niederlassung länger als zwei Jahre ruht bzw. beendet ist und es wurden keine Bereitschaftsdienste ausgeübt, tritt die Regelung wie für Nichtvertragärzte in Kraft, was bedeutet, dass neben zwei Passfotos und dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung noch weitere Nachweise zu erbringen sind.

Diese Regelungen haben auch für Vertragsärzte Gültigkeit, die ihre Niederlassung beendet haben und als angestellte Ärzte in einem MVZ tätig sind.

 

Für die Ausstellung der Bereitschaftsdienstausweise sowie weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die

Zentrale Stelle ÄBD Ärzte der KV Hessen
Karthäuser Straße 7-9
34117 Kassel

 Telefon (05 61) 70 08 -143

34820 kvh de
05.04.2011
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Tel: Telefon (05 61) 70 08 -143
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