Qualitätssicherung und Genehmigungspflicht
Die nachstehenden vertragsärztlichen Leistungen des EBM unterliegen der Genehmigungspflicht und können nur dann abgerechnet werden, nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Hessen eine Genehmigung dafür erteilt hat.
Hinweis:
Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung von Genehmigungspflichtigen Leistungen können grundsätzlich nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Eine Genehmigung kann in der Regel erst zu dem Datum erteilt werden, zu dem die Antragsunterlagen mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen vollständig bei der KV Hessen eingegangen sind. Das Datum der Zulassung, Niederlassung oder Ermächtigung ist in diesem Zusammanhang nur insofern relevant, als dass die Genehmigung nicht vor der Zulassung etc. erteilt wird.
Ein Formular, mit dem Sie Informationen zu den einzelnen Genehmigungspflichtigen Leistungen anfordern können, finden Sie über diesen Link.
Die ausführliche Liste mit Abrechnungsziffern und Ansprechpartnern zu den Genehmigungspflichtigen Leistungen steht Ihnen über diesen Link oder im Download-Bereich in der rechten Spalte zur Verfügung.
Besondere Genehmigungspflichtige Leistungen der KV Hessen mit den hessischen Sonderziffern finden Sie über diesen Link.














