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Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern zum 01. Juli 2012 geplant


Mit Wirkung zum 01. Januar 2012 hat der Bewertungsausschuss einen Beschluss zur Aufnahme von Gebührenordnungspositionen für die Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern in Kapitel 20 des EBM gefasst.

Die Träger­organisationen des Bewertungsausschusses werden als Partner der Bundesmantelverträge bis spätestens 01. Juli 2012 eine Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern vereinbaren. Darin werden die speziellen Anforderungen an die Hörgeräteversorgung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern gemäß der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5 EBM (bis zum 12. Lebensjahr) geregelt. Diese soll als Anlage der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Hörgeräteversorgung für Jugendliche und Erwachsene vereinbart werden.

Als Übergangs­regelung sind die Gebührenordnungspositionen 20338, 20339, 20340, 20377 und 20378 zur Hörgeräteversorgung auch ohne die Inkraftsetzung der Qualitäts­sicherungs­vereinbarung, längstens bis zum 30. Juni 2012, berechnungsfähig.     

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen die Abteilung Qualitätssicherung, Frau Euler, Tel. 069 79502-480, gerne zur Verfügung.

36260 kvh de
14.02.2012
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